
Die Wirkung einer erfolgreichen Anfechtung ist in § 142 BGB festgelegt. Sie führt dazu, dass das angefochtene Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen ist (sog. Nichtigkeit ex tunc). Dabei wird die Anfechtung auf das Gewollte beschränkt. Nichtig ist nur das Geschäft für das ein Anfechtungsgrund bestand. In der Regel also nur das Ver...
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